Gleich fünf Entscheidungen des BSG aus dem Juni 2021 bieten Anlass dazu, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG in den Blick zu nehmen. Ungeklärt blieb bisher, ob das sog. Kirchenasyl zu einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthaltes und damit zum Ausschluss von Analogleistungen führen kann. Daneben rückte die Frage nach dem Anwendungsbereich der ergänzenden Leistungsgewährung nach § 6 AsylbLG bei einer Analogleistungsberechtigung in den Fokus. Auch der Umfang von Analogleistungen wurde anhand der Frage, ob Analogleistungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII umfassen, höchstrichterlich konkretisiert. Überraschend war die durch das BSG vollzogene Abkehr vom Gegenwärtigkeitsprinzip bei Überprüfungskonstellationen nach § 44 SGB X.
Der Beitrag von Dana Schneider ist kürzlich in der ASR erschienen und setzt sich kritisch mit dem dauerhaften Ausschluss von Analogleistungen aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BSG auseinander.